In der letzten Woche wurden die Änderungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) ab 01.08.2020 vom Bundesministerium für Bildung und Forschung herausgegeben.
Daraus wird ersichtlich, dass für den Besuch einer Fachschule (also für die Ausbildung zum/zur ErzieherIn) künftig im Aufstiegs-BAföG deutlich bessere Förderkonditionen als im Schüler-BAföG bestehen (z.B. ab 783,00 € monatlicher Unterhaltsbeitrag als Vollzuschuss, keine Anrechnung des Einkommens der Eltern).
Hier dazu einige Infos:
Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung- Aufstiegs-BAföG. Online unter: https://www.aufstiegs-bafoeg.de/de/wer-wird-gefoerdert-1699.html (29.04.2020)
Wer wird gefördert?
Alle, die sich (…) an einer Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung in Voll- oder Teilzeit vorbereiten. Und das unabhängig vom Alter.
Mit dem AFBG werden Sie gefördert, wenn Sie sich auf einen Fortbildungsabschluss zum/zur Handwerks- und Industriemeister/in, Erzieher/in, Techniker/in, Fachkaufmann/frau, Betriebswirt/in oder auf eine von mehr als 700 vergleichbaren Qualifikationen vorbereiten. Eine Altersgrenze besteht für die Förderung mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht.
Erfüllen müssen Sie die Voraussetzungen der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung oder die Zulassung für die angestrebte fachschulische Fortbildung (Vorqualifikation).
Sie können auch etwa als Studienabbrecher/in oder Abiturient/in ohne Erstausbildungsabschluss, aber mit der von der Fortbildungsordnung geforderten Berufspraxis für Ihre Fortbildung eine AFBG-Förderung erhalten. Voraussetzung ist, dass dies in der entsprechenden Prüfungsordnung so vorgesehen ist.
Gefördert werden Sie für eine Maßnahme auch, wenn Sie bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügen. Dies muss allerdings Ihr höchster Hochschulabschluss sein. Verfügen Sie bereits über einen Masterabschluss oder einen staatlichen oder staatlich anerkannten entsprechenden Hochschulabschluss, kommt auch künftig eine AFBG-Förderung nicht für Sie in Betracht.
Als Ausländer/in sind Sie förderungsberechtigt, wenn Sie Ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und über bestimmte Aufenthaltstitel beziehungsweise über eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügen bzw. Sie sich bereits 15 Monate rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig gewesen sind. Hierzu zählt auch die Zeit der Berufsausbildung.